Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVKB) für Fahrzeugverkäufe

I. Allgemeines

  1.  Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVKB) gelten für sämtliche derzeitigen und künftigen Verträge der Parteien im Zusammenhang mit unseren Fahrzeugverkäufen. Die AVKB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Partner werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit unseren Verkaufsbedingungen übereinstimmen oder wir die Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  3.  Die AVKB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Fahrzeugen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVKB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
  4.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVKB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5.  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6.  Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Sämtliche Änderungen dieser AVKB bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVKB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und beinhalten, soweit nicht individuell Abweichendes vereinbart, in Bezug auf Fahrzeugpapiere nicht die Lieferung eines Hersteller-Scheckheftes. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Zu Teilleistungen sind wir, soweit nicht individuell Abweichendes vereinbart und möglich, berechtigt.
  2. Die Bestellung des Fahrzeugs durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (§ 126b BGB) oder durch Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer erklärt werden.

III. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4-6 Wochen ab Vertragsschluss. Vorhandene Fahrzeugpapiere, zu deren Übereignung wir nach § 952 Absatz 2 BGB analog verpflichtet sind, liefern wir, sofern wir nicht ein Recht zum Besitz nach AVKB Ziffer VII Absatz 7 geltend machen und soweit im Übrigen nicht individuell Abweichendes vereinbart, grundsätzlich vom Fahrzeug getrennt und mit einem Zeitversatz von 1-2 Wochen nach Entfall oder freiwilliger Aufgabe unseres Besitzrechtes.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird das Fahrzeug an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere das Transportunternehmen) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Fahrzeugs an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Stellplatzkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Fahrzeugs. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Standort des Fahrzeugs, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Standort und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 600 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort rein netto mit Rechnungsstellung fällig, es sei denn mit dieser wird ein Zahlungsziel als dann späteres Fälligkeitsdatum genannt. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung von einem auf den Namen des Käufers lautenden Bankkonto zu erfolgen, es sei denn eine andere Zahlungsart wird ausdrücklich vereinbart. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 4.000 EUR sind wir berechtigt, sofort nach Vertragsschluss eine (Bar-)Anzahlung in Höhe von 25% des Kaufpreises zu verlangen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel anzunehmen. Bei Bargeldzahlungen muss der Käufer den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes genügen, um unsere Annahmepflicht zu begründen.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB: acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer VII Absatz 6 Satz 2 dieser AVKB unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

VI. Eigentumsvorbehalt/Versicherungspflicht

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug vor.
  2. Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Fahrzeuge erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Fahrzeug auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich das Fahrzeug herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht (Herausgabe/Rücktritt) nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 BGB). Zwischen dem Käufer und uns gilt als vereinbart, dass, sofern eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung erfolgt, mit dieser stets auch unsere Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag und das unbezifferte Begehren von Aufwendungs- und Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280ff. BGB für den Fall der nicht fristgerechten und vollständigen Leistungserfüllung auch bei nicht ausdrücklicher Erwähnung verbunden ist, es sei denn, wir haben mit der Nachfristsetzung explizit lediglich einen Vorbehalt dieser Rechte erklärt. Aufwendungs- und Schadensersatz können wir bei erklärtem Rücktritt über die Differenzmethode begehren, indem wir das Fahrzeug durch freihändigen Verkauf, in der Regel durch Einstellung des Fahrzeugs in eine Auktion (Restebörse) ohne Verkaufslimit, bestmöglich verwerten und den Unterschiedsbetrag zuzüglich unserer Aufwendungen verlangen. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Wir sind zum Rücktritt vom Kaufvertrag auch berechtigt, falls das Fahrzeug vor Gefahrübergang auf den Käufer untergeht oder beschädigt wird und wir hierüber den Käufer unverzüglich unterrichtet und dem Käufer den gezahlten Kaufpreis erstattet haben. Weitergehende wechselseitige Ansprüche bestehen nach einem Rücktritt aufgrund der Sätze 6 und 7 nicht.
  4. Der Käufer ist befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das durch Bearbeitung oder Verbindung unseres Fahrzeuges entstehende Erzeugnis zu dessen vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Bearbeitung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug.
    2. Die aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Fahrzeugs oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat uns der Käufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Fahrzeugs aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung (höchstens aber 1.000 EUR) abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag uns zustehen. Auf Verlangen von uns hat der Käufer den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen und die jeweilige Versicherungsgesellschaft zu veranlassen, zu unseren Gunsten einen Sicherungsschein auszustellen. Sollten diese Unterlagen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung nicht an uns vorgelegt werden, können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden des Fahrzeugs mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die an uns geleistete Versicherungsleistung von uns zur Tilgung des Kaufpreises und unserer Nebenforderungen verwendet.
  7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II uns zu.

VII. Mängelansprüche des Käufers/Gewährleistungsausschluss

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des Fahrzeugs an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). Ist der Käufer einer gebrauchten Sache eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs gelten alle wesentlichen Merkmalsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB).
  4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 3 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist das gelieferte Fahrzeug mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines in Typ, Alter, Laufleistung, Ausstattung und Farbe gleichwertigen Fahrzeuges leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Fahrzeug zu Prüfungszwecken zu übergeben oder einem von uns mit einer Besichtigung beauftragten öffentlich bestellten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVKB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des Fahrzeugs beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer VIII ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVKB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer VI unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

XI. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung oder Handhabe, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.