AGB

AGB — Seven 7 Autovermietung GmbH

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) — Seven 7 Autovermietung GmbH

Stand: Arbeitsfassung 2026-05-04

I. Vertragsverhältnis

Vertragspartner sind jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; hiervon ausgenommen ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

Reservierungen beziehen sich auf Fahrzeugklassen, nicht auf konkrete Fahrzeugtypen, Marken oder Ausstattungen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten Zeit (Kulanzzeit), besteht keine Reservierungsbindung mehr. Liegt das Ende der Kulanzzeit außerhalb der Öffnungszeiten der Anmietstation, endet die Kulanzzeit mit Stationsschluss.

II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Mietpreisgrundlage

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) trägt der Mieter zusätzlich die Kosten bis zu 8 % der jeweiligen Nettomonatsmiete, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, sofern ein Nachfüllen während der Mietzeit notwendig wird.

2. Mietdauer-Berechnung

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet — auch bei vorzeitiger Rückgabe — mit dem vereinbarten Mietende. Bei Nichtabholung oder vorzeitiger Rückgabe hat sich der Vermieter das anrechnen zu lassen, was er aus einer anderweitigen Vermietung erzielt. Anderenfalls werden ersparte Aufwendungen pauschal mit 20 % des vereinbarten Mietzinses angerechnet, es sei denn, der Mieter weist wesentlich höhere ersparte Aufwendungen nach.

Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

3. Stornierung und No-Show

Eine kostenfreie Stornierung ist bis 48 Stunden vor Mietbeginn möglich. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder wird das Fahrzeug nicht innerhalb der Kulanzzeit abgeholt (No-Show), ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, maximal jedoch für drei Miettage. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann verrechnet werden; eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen erstattet.

Für reine No-Show-Fälle ohne weiteren konkret nachgewiesenen Schaden kann anstelle des vorgenannten Schadensersatzes eine pauschale No-Show-Gebühr gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” berechnet werden.

4. Übergabeprotokoll

Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übergabe auf Tankfüllstand, aktuellen Kilometerstand sowie bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennbare äußere und innere Schäden zu prüfen und zusammen mit dem Vermieter in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Nachträgliche Beanstandungen sind unverzüglich zu melden; der Vermieter kann die unverzügliche Vorführung in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet der Vermieter nur bei berechtigter Beanstandung und ihm zu vertretendem Verschulden.

5. Kilometerzähler

Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers sowie bei schuldhafter Nichtbenachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.

6. Anzahlung

Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens jedoch 250,00 €, zu leisten. Ein etwaiger Restbetrag ist bei Mietende fällig. Bei Unfallersatzwagen kann eine Stundung von maximal zwei Monaten erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Kostenübernahmebestätigung und/oder Sicherungsabtretung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

7. Zahlungsverzug; Verzugszinsen und Kosten (§ 288 BGB)

Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Der Mieter kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, sofern hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Gesetzliche frühere Verzugstatbestände bleiben unberührt.

Im Verzugsfall schuldet der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe: – Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) – Unternehmer (kein Verbraucher): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)

Der Basiszinssatz ist variabel und wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli angepasst.

Ist der Mieter kein Verbraucher, fällt bei Verzug zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € an (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf etwaige Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit solche zu ersetzen sind.

Für Mahnungen berechnet der Vermieter ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste”, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Bankspesen und Kosten aus Rücklastschriften/Chargebacks, die der Mieter zu vertreten hat, sind in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

8. Aufrechnung

Der Mieter kann gegenüber Forderungen des Vermieters eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

III. Pflichten des Mieters

Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe eine im Inland gültige Fahrerlaubnis für die angemietete Fahrzeugklasse vorlegen; der Mieter zusätzlich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Wohnsitznachweis) im Original. Bei Vertretung sind entsprechende Vollmachten bzw. beglaubigte Registerauszüge (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen.

1. Obhutspflicht und Betankung

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken und die Verkehrssicherheit fortlaufend zu gewährleisten.

Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls trägt der Mieter die Kraftstoffkosten zuzüglich einer Aufwandspauschale bis zu 15,00 €, es sei denn, er weist einen geringeren Aufwand nach. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.

Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Verstoß kann eine Sonderreinigung gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” berechnet werden.

2. Nutzung des Fahrzeugs und Verkehrsverstöße

Der Mieter verpflichtet sich zur bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere

  • zur eigenständigen Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Fahrtantritt (u. a. Reifenprofil, Beschädigungen),
  • zur Einhaltung aller Vorschriften und Mautpflichten,
  • zur regelmäßigen Kontrolle von Motoröl- und AdBlue®-Stand sowie zur Beachtung fälliger Inspektionen,
  • zur Sicherung des Fahrzeugs in allen Teilen beim Verlassen, sicheren Verwahrung von Schlüsseln und Papieren,
  • zur gesetzeskonformen Sicherung von Ladung.

Verboten sind insbesondere:

  • Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
  • die gewerbliche Personenbeförderung, sofern nicht ausdrücklich gestattet,
  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) sowie des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,
  • Fahrten auf Renn- und Teststrecken,
  • die Überlassung an Fahrer, die nicht das erforderliche Mindestalter haben oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erfüllen.

Der Mieter haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs-, Besitzstörungs- und Mautvorschriften durch ihn oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt; er stellt den Vermieter von hieraus resultierenden Forderungen frei. Für den Bearbeitungsaufwand bei Behördenanfragen kann eine Pauschale gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” anfallen.

3. Fahrten ins Ausland

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach Österreich, in die Schweiz und nach Schweden.

Für genehmigte Auslandsfahrten können Cross-Border-Entgelte gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” anfallen. Einreisen in vom Vermieter gesperrte Länder sind untersagt; bei Verstößen kann eine Vertragsstrafe gemäß Anlage erhoben werden.

4. Führungsberechtigung — Alters- und Führerscheinregelung

Führungsberechtigt sind nur Personen, die die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Dies gilt für den Mieter ebenso wie für alle Zusatzfahrer; die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

4.1 Mindestalter und Führerscheinbesitz nach Fahrzeugklasse

Es gelten die folgenden Klassen-spezifischen Anforderungen. Die Klassen entsprechen der auf seven-av.de gezeigten Fahrzeug-Auswahl.

PKW

FahrzeugklasseMindestalterFS-BesitzBesondere Hinweise
Kleinstwagen18 Jahre0 JahreKlasse B
Kleinwagen18 Jahre0 JahreKlasse B
Golfklasse18 Jahre0 JahreKlasse B
Kompaktklasse18 Jahre0 JahreKlasse B
Untere Mittelklasse18 Jahre0 JahreKlasse B
Mittelklasse18 Jahre0 JahreKlasse B
Oberklasse21 Jahre2 JahreKlasse B
SUV18 Jahre0 JahreKlasse B
Gehobener SUV21 Jahre2 JahreKlasse B
9-Sitzer-Bus18 Jahre0 JahreKlasse B ausreichend
Pick-up21 Jahre2 JahreKlasse B

Transporter und LKW

FahrzeugklasseMindestalterFS-BesitzBesondere Hinweise
K1 Hochdachkombi18 Jahre0 JahreKlasse B
L1 Kleintransporter18 Jahre0 JahreKlasse B
L3 Kastenwagen18 Jahre0 JahreKlasse B
L4 Koffer 3,5 t mit Hebebühne21 Jahre2 JahreKlasse B; Einweisung Hebebühne verpflichtend
Koffer 7,5 t mit Hebebühne23 Jahre2 JahreFührerschein C1 erforderlich

Baufahrzeuge

FahrzeugklasseMindestalterFS-BesitzBesondere Hinweise
Dokapritsche 3,5 t (7-Sitzer)18 Jahre0 JahreKlasse B
Dreiseitenkipper 3,5 t21 Jahre2 JahreKlasse B
Dreiseitenkipper 7,5 t23 Jahre2 JahreFührerschein C1 erforderlich
4.2 Jungfahrer-Aufschlag

Für Fahrer unter 21 Jahren (Vollendung des 18. bis vor Vollendung des 21. Lebensjahres) wird zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis ein Jungfahrer-Aufschlag gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” erhoben:

  • Kurzzeitmiete: 5,00 € pro Miettag
  • Langzeitmiete (>28 Tage): 150,00 € pro Mietmonat

Mit Vollendung des 21. Lebensjahres entfällt der Aufschlag. Maßgeblich ist das Alter des jeweiligen Fahrers zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme.

4.3 Firmenkunden-Option (per Rahmenvertrag)

Abweichend von §III.4.1 kann für Firmenkunden eine Öffnung für Fahrer von 18 bis 20 Jahren mit mindestens 1 Jahr ununterbrochenem Führerscheinbesitz (Klasse B) vereinbart werden — beschränkt auf PKW Mini / Economy / Compact / Intermediate / Standard / Fullsize / Mittelklasse / Komfortklasse / SUV.

Voraussetzungen:

  • schriftliche Zustimmung des Vermieters im Rahmenvertrag,
  • Haftungsübernahme durch den Firmenkunden,
  • namentliche Benennung der berechtigten Fahrer,
  • erhöhte Kaution bzw. höherer Pre-Authentifizierungsbetrag.

PKW Oberklasse, Gehobener SUV, Pick-up, 9-Sitzer/Minibus, Transporter L4 Koffer 3,5 t mit Hebebühne, Koffer 7,5 t, Dreiseitenkipper sind von dieser Öffnung ausgenommen. Bei Verstoß entfällt die Öffnung; der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt.

4.4 Zusatzfahrer

Zusatzfahrer müssen vor Fahrtantritt namentlich benannt und mit gültigem Führerschein legitimiert werden; für Zusatzfahrer gelten die gleichen Anforderungen nach §III.4.1 und §III.4.2.

4.5 Anerkannte Führerscheine
  • Führerscheine aus EU, EWR, Schweiz und UK werden anerkannt.
  • Nicht-EU-Führerscheine werden anerkannt, sofern sie gültig sind und in lateinischer Schrift ausgestellt wurden; anderenfalls ist zusätzlich ein internationaler Führerschein (IDP) vorzulegen.
  • Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) ist nicht zulässig.
4.6 Pflichten des Mieters bei Fahrerwechsel

Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben. Bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer hat der Mieter eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob dieser im Besitz einer noch gültigen, klassenrelevanten Fahrerlaubnis ist. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später Kenntnis vom Fehlen einer Fahrerlaubnis, hat er die weitere Benutzung unverzüglich zu unterbinden.

Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch diese und für das Verhalten der Dritten wie für eigenes Handeln.

5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter.

Bei jedem Schadenseintritt — unabhängig vom Ausmaß und einschließlich Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß und selbstverschuldeter Schäden — ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

  • den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (24/7-Bereitschaft) und die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen,
  • den Unfall — unabhängig von dessen Ausmaß — unverzüglich der Polizei zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Aufnahme abgelehnt hat,
  • Namen der Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Haftpflichtversicherungen mit Versicherungsschein-Nummer sowie potenzielle Zeugen festzuhalten,
  • alle der Beweissicherung dienenden Maßnahmen zu treffen,
  • kein Schuldanerkenntnis (mündlich oder schriftlich) abzugeben und keinem Vergleich zuzustimmen, der die Schadenersatzansprüche des Vermieters betrifft,
  • dem Vermieter einen wahrheitsgemäßen schriftlichen Unfallbericht zu übermitteln.

Bei Fahrzeugdiebstahl sind Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben.

IV. Haftung des Mieters

1. Ohne zusätzliche Haftungsreduzierung

Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit am Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehenden Schäden, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. Die Haftung umfasst insbesondere:

  • die erforderlichen Reparaturkosten (auch nach Gutachten oder Kostenvoranschlag), bei Totalschaden den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden,
  • Bergungs- und Rückführungskosten,
  • Gutachterkosten,
  • Wertminderung (technisch und merkantil),
  • den Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer,
  • sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung.

Der Vermieter ist berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit bis zu 75 % des Tagespauschalpreises im Normaltarif bzw. der Summe aus Tagespauschalpreis zzgl. 100 km anzusetzen, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.

2. Mit zusätzlicher Haftungsreduzierung

Wird mit dem Mieter eine am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Standard-Selbstbeteiligung pro Schadensfall:
FahrzeugklasseSelbstbeteiligung
PKW und Transporter bis Gruppe L41.000 €
Transporter Gruppe L6 (Koffer 7,5 t)1.400 €

Pro Mietvertrag ist maximal eine Reduzierungs-Stufe möglich. Reduzierte Selbstbeteiligungen gegen Tagesaufschlag richten sich nach der Anlage „Gebühren- & Kostenliste”.

Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsschluss in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite des Mietvertrags. Eine mündliche oder telefonische Vereinbarung — auch rückwirkend — ist ausgeschlossen.

Bei grob fahrlässig verursachten Schäden oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen kann der Vermieter den Mieter entsprechend der Schwere des Verschuldens über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Schadens noch für dessen Feststellung oder Umfang ursächlich war (ausgenommen bei arglistiger Verletzung). Vorsätzliches Handeln schließt die Haftungsreduzierung vollständig aus.

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere:

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
  • Schäden durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge bestimmungswidriger Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden — sogenannte Gewaltschäden).

3. Wegfall der Haftungsreduzierung

Der Mieter haftet — auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung — in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in §III auferlegten Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadensfall entgegen §III.5 schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst. Im Übrigen bleibt § 81 VVG unberührt.

Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.

4. Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse

Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung eintreten. Bei LKW gilt dies zusätzlich für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne).

V. Pflichten und Haftung des Vermieters / Versicherung

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis 100,00 € beauftragen; darüber hinaus bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern keine Haftung des Mieters nach §IV besteht.

Das Fahrzeug ist haftpflicht- und teilkaskoversichert.

Insassen-Unfallversicherung

Eine Insassen-Unfallversicherung Stufe Basis ist in jeder Vermietung inkludiert (kein gesondertes Tagesentgelt). Auf Wunsch kann gegen Tagesaufschlag gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste” auf Stufe Premium mit erhöhten Deckungssummen aufgestockt werden:

StufeTodesfallInvaliditätHeilbehandlungskosten
Basis (inkludiert)10.000 €20.000 €500 €
Premium (Tagesaufschlag)50.000 €50.000 €1.000 €

Die Deckungssummen gelten pauschal pro versicherter Person bei einem während der Mietzeit erlittenen Unfall mit dem Mietfahrzeug. Eine Vollkaskoversicherung besteht über die Insassen-Unfallversicherung nicht; dafür gilt die in §IV.2 genannte Haftungsreduzierung.

Der Vermieter haftet — außer bei Personenschäden — nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Zweifache des für die vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht zumutbar erlangbar ist.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Er haftet insoweit ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VI. Fahrzeugrückgabe und Kündigung

1. Rückgabe und Verlängerung

Das Fahrzeug ist zum vertraglich vorgesehenen Datum an der vereinbarten Station zurückzugeben, sofern der Rückgabetermin nicht mindestens 24 Stunden vorher telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. In diesem Fall ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten.

2. Verspätete Rückgabe

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet weiterer Ansprüche verpflichtet, für die Dauer der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen; bei längerer Überschreitung kann je angefangenem Tag eine Tagesmiete berechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Rückgabeprotokoll

Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit dem Vermieter für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann während der Geschäftszeiten eine schriftliche Empfangsbestätigung verlangen, die Zustand, Tankfüllstand sowie Datum und Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

4. Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten

Wird das Fahrzeug ohne vorherige Abrede außerhalb der Öffnungszeiten der Station auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände endgültig abgestellt — auch im Falle des Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor — verlängert sich der Mietvertrag kostenfrei bis zur Öffnung der Rückgabestation. Fahrzeugbesichtigung und Rückgabeprotokoll erfolgen zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat seine Teilnahme an der Besichtigung selbst sicherzustellen.

5. Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe auf Seiten des Vermieters sind insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
  • nicht gestattete Auslandsverbringung des Fahrzeugs,
  • verbotene Nutzung, grob unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch,
  • erheblicher, schuldhaft verursachter Schaden am Mietfahrzeug,
  • Zahlungsverzug (Miete mindestens 7 Tage; Sicherheitsleistung mindestens 3 Tage),
  • verweigerte Fahrzeugbesichtigung trotz Zumutbarkeit,
  • bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur Person des Mieters oder Fahrers,
  • Verbergen oder versuchtes Verbergen eines Schadens,
  • schuldhafte Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr.

Bei mehreren Mietverträgen kann der Vermieter auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls deren Aufrechterhaltung aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Nach Kündigung ist das Fahrzeug einschließlich sämtlicher Schlüssel, Papiere und Zubehör unverzüglich herauszugeben; Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

VII. Persönliche Daten / Telematik (Ortung und Navigationsdaten)

1. Begriffe und Geräte

„Telematik” umfasst fahrzeugseitige Sensorik und Kommunikationsmodule (z. B. GPS-Empfänger, eSIM/OBD-Einheit), die Nutzungs- und Fahrzeugdaten (inkl. Standortdaten) übermitteln können. „Navigations- und Infotainmentsysteme” sind im Fahrzeug verbaute Systeme sowie mit dem Fahrzeug gekoppelte Endgeräte (z. B. Smartphone).

2. Arten verarbeiteter Daten

  • Fahrzeug- und Nutzungsdaten: Kilometerstand, Zünd- und Verriegelungsstatus, Fehlerspeicher, Wartungshinweise, Crash-/Airbag-Trigger, Batteriestatus, Tank- bzw. Ladestand, ggf. Tür- und Kofferraumstatus.
  • Standort- und Bewegungsdaten: Fahrzeugposition(en), bewegungsbezogene Ereignisse.
  • Navigationsdaten: Zieleingaben, Routen, Adress- und Telefonbuch-Spiegelungen bei Kopplung.
  • App- und Gerätedaten (optional): Standort des mobilen Endgeräts bei aktivierten App-Funktionen.

3. Zwecke der Verarbeitung

  • Vertragserfüllung und Betrieb: Bereitstellung fahrzeug- und app-basierter Dienste (Öffnen/Schließen via App, Lade- und Tankservices, Wartungssteuerung), Rechnungsstellung, Schadenabwicklung.
  • Sicherheit und Schutz der Flotte (berechtigtes Interesse): Ortung bei Diebstahl oder Unterschlagung, bei begründetem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung (z. B. Verlassen des Vertragsgebiets, Manipulation, Rennstrecken- oder Offroadnutzung), Rekonstruktion von Schäden und Unfällen, Notfallhilfe und Pannenunterstützung.
  • Rechtspflichten: Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten gegenüber Behörden und Versicherern.

4. Rechtsgrundlagen (DSGVO)

  • 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag/Anbahnung) für funktionsbezogene Fahrzeug- und App-Dienste.
  • 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) für Flotten- und Diebstahlschutz, Missbrauchs- und Schadensprävention sowie Rekonstruktion von Schadenereignissen (Interessenabwägung).
  • 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) bei gesetzlichen Vorgaben.
  • 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) ausschließlich, sofern der Kunde freiwillig optionale App-Ortungsfunktionen aktiviert; Widerruf jederzeit möglich (Funktionen können dadurch eingeschränkt sein).

5. Ortung — anlassbezogen vs. funktionsbezogen

  • Anlassbezogen: Eine Echtzeit-Ortung erfolgt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Diebstahl, Unterschlagung oder Missbrauch bestehen oder zur Rekonstruktion eines Schadenereignisses.
  • Funktionsbezogen: Bei aktiv genutzten Connected-Car- oder App-Funktionen kann eine Standort- und Telematikübertragung erforderlich sein; ohne Datenfreigabe sind diese Funktionen ggf. nicht nutzbar.

6. Empfänger

Interne Fachabteilungen, beauftragte Dienstleister (Auftragsverarbeiter), Pannendienste, Versicherer, Sachverständige, Rechtsberater sowie Behörden und Polizei (bei rechtlicher Verpflichtung oder berechtigtem Interesse).

7. Speicherdauer

  • Operative Telematik-Rohdaten (inkl. Standortereignissen): grundsätzlich bis zu 30 Tage nach Fahrzeugrückgabe.
  • Schaden- und Missbrauchsfälle sowie Rechtsansprüche: bis zur abschließenden Klärung und bis zum Ablauf einschlägiger Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen.
  • Abrechnungs- und Steuerunterlagen: gemäß gesetzlichen Fristen.

Nicht erforderliche Daten werden gelöscht oder anonymisiert.

8. Navigations- und Infotainmentdaten im Fahrzeug

Im Fahrzeug lokal gespeicherte Navigations-, Kontakt- und Kommunikationsdaten (z. B. Ziele, Bluetooth-Telefonbuch) werden nicht durch den Vermieter ausgelesen. Der Mieter und Fahrer ist verpflichtet, diese vor Rückgabe durch Zurücksetzen auf Werkseinstellungen zu löschen. Der Vermieter ist zur Löschung nicht verpflichtet.

9. Transparenz und Betroffenenrechte

Die ausführlichen Datenschutzhinweise — insbesondere zur verantwortlichen Stelle, Empfängern und Drittlandtransfers, Speicherdauern, Betroffenenrechten nach Art. 15-21 DSGVO und dem Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde — finden Sie in unserer Datenschutzerklärung in der jeweils gültigen Fassung.

Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO: Soweit wir personenbezogene Daten auf Basis berechtigter Interessen verarbeiten (insbesondere zur Flotten- und Diebstahlssicherung gemäß §VII.3-5), können Sie dieser Verarbeitung jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen.

Einwilligungen (z. B. App-Ortung) können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

10. Verbot der Manipulation

Das Deaktivieren, Abschirmen oder Manipulieren von Telematik-, Ortungs- oder Sicherheitssystemen ist unzulässig. Hierdurch entstehende Schäden, Kosten (z. B. Wiederinbetriebnahme, Gerätetausch) und ggf. Vertragsstrafen sind vom Mieter zu tragen; Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand bzw. gemäß Anlage „Gebühren- & Kostenliste”.

VIII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird — soweit zulässig — der Gerichtsstand am Hauptsitz des Vermieters vereinbart, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Person im Sinne des § 38 ZPO ist, der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

IX. Fahrzeugtausch

Der Vermieter ist bei berechtigtem Interesse (z. B. Leasingrückläufer, anstehender Verkauf) berechtigt, auf eigene Kosten das überlassene Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Klasse zu tauschen. Der Mieter ist verpflichtet, den Tausch zu ermöglichen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist.

X. Schlussbestimmungen

1. Anwendbares Recht

Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

2. Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Unsere E-Mail-Adresse für Beschwerden lautet info@seven-av.de.

3. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

4. Widerrufsrecht

Bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen mit einem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht für Verbraucher.

5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten anstelle einer unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.

ACHTUNG!

  • Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug — auch ohne Beteiligung Dritter — ist in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggf. vereinbarte Haftungsreduzierung.
  • Kein Alkohol am Steuer! Ein Verstoß kann zum Verlust einer vereinbarten Haftungsreduzierung führen.
  • Bei Anmietung eines LKW haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung für alle Schäden am Aufbau.

Anlage: Gebühren- und Kostenliste

Transparente Übersicht der wichtigsten Entgelte. Beträge verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Hinweis zur Öffnungsklausel: Bei Bearbeitungspauschalen gilt stets die Klausel „… es sei denn, ein wesentlich geringerer Aufwand ist nachweisbar”.

A. Services

PostenBetragNotiz
Zustellung / Abholungbis 10 km kostenlos; 11-150 km Einweg: 17,50 € Zustell-Pauschale + 0,55 € pro Kilometer ab dem 11. Kilometergilt innerhalb Deutschlands; ab 151 km Einweg-Distanz sowie Auslandsfahrten nur nach individueller Anfrage
Einweg PKW innerhalb DEauf Anfragenach Distanz und Zielstation
Einweg Transporter / LKW innerhalb DEauf Anfragenach Distanz und Fahrzeugklasse

B. Aufschläge

PostenBetragNotiz
Jungfahrer-Aufschlag (unter 21 Jahren) — Kurzzeit5,00 € / MiettagPflicht für 18-, 19- und 20-jährige Fahrer
Jungfahrer-Aufschlag (unter 21 Jahren) — Langzeit (>28 Tage)150,00 € / Mietmonatanalog Langzeit-Tarif
Cross-Border-Fee (zulässige Auslandsfahrten)25,00 €einmalig pro Auslandsfahrt

B2. Insassen-Unfallversicherung

StufeTagesentgeltDeckung Tod / Invalidität / Heilkosten
Basisinkludiert10.000 € / 20.000 € / 500 €
Premium10,00 € / Miettag50.000 € / 50.000 € / 1.000 €

C. Haftungsreduzierungen — Standard-Selbstbeteiligung

KlasseSB pro Schadensfall
PKW und Transporter bis Gruppe L4 (Standard-Ausgang)1.000 €
Transporter Gruppe L6 (Koffer 7,5 t)1.400 €

Die Standard-SB kann gegen Tagesaufschlag reduziert werden (siehe Sektion C2).

C2. Haftungsreduzierungen — Tagesaufschlag zur SB-Reduzierung

Werte aus dem aktuellen Konfigurator-Code (js/app.js ZUSATZOPTIONEN, Stand 04.05.2026). Mac hat als heutige Tarife bestätigt.

PKW

Reduzierungs-StufeTagesaufschlag KurzzeitTagesaufschlag Langzeit
SB auf 150 € (bis Audi A3 / BMW 1er)25,00 €180,00 € / Monat
SB auf 500 € (bis Audi A3 / BMW 1er)15,00 €150,00 € / Monat
SB auf 500 € (Audi A4 / BMW 3er bis 5er)25,00 €180,00 € / Monat

Transporter / LKW

Reduzierungs-StufeTagesaufschlag KurzzeitTagesaufschlag Langzeit
SB auf 500 € (bis Gruppe L4)25,00 €180,00 € / Monat
SB auf 500 € (Gruppe L6, Standard-SB 1.400 €)35,00 €250,00 € / Monat

Pro Mietvertrag ist maximal eine Reduzierungs-Stufe wählbar.

D. Service-Wünsche

Werte aus dem aktuellen Konfigurator-Code.

PostenTagesaufschlag KurzzeitTagesaufschlag Langzeit
Dieselwunsch5,00 €80,00 € / Monat
Automatikwunsch8,00 €80,00 € / Monat
Naviwunsch5,00 €80,00 € / Monat
AHK-Wunsch8,00 €80,00 € / Monat

E. Sondergebühren und Pauschalen

PostenBetragNotiz
Bearbeitungsgebühr Schadenereignis79,00 €je Schadensfall
Bearbeitungspauschale Verkehrsverstoß Inland20,00 € nettobei Pflichtverletzung des Mieters/Fahrers; geringerer Aufwand nachweisbar
Bearbeitungspauschale Verkehrsverstoß Ausland35,00 € nettoBearbeitungspauschale Verkehrsverstoß Ausland 35,00 € netto bei Pflichtverletzung des Mieters/Fahrers; geringerer Aufwand nachweisbar
AdBlue — LZM-Rückgabe1,50 €bei Leerstand AdBlue Langzeitmiete
AdBlue — Kurzzeit0,03 € / kmnach Verbrauchspauschale
Bearbeitung Behördenanfrage / Fahrerermittlungbis 30,00 €Öffnungsklausel
Sonderreinigung / Verstoß Nichtraucher-Pflicht200,00 €starke Verschmutzung oder Geruch
Schlüsselverlust500,00 €inkl. Neu-Codierung
Vertragsstrafe bei Einreise in gesperrte Länder500,00 €je Verstoß
No-Show (Pauschale, ohne weiteren Schadensnachweis)25,00 €bei Nichtabholung innerhalb der Kulanzzeit
Notfallmanagement (eigenverursacht)150,00 €z. B. leere Starterbatterie, Fehlbetankung ohne Schaden
Kraftstoff-Aufwandspauschale (nicht vollgetankte Rückgabe)bis 15,00 €+ tatsächliche Kraftstoffkosten

F. Mahn- und Verzugskosten

PostenBetragNotiz
Mahngebühr4,00 € / MahnungÖffnungsklausel
Verzugspauschale Unternehmer (§ 288 V BGB)40,00 €bei Verzug, Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Stand: Version 1.0 — 04.05.2026 Seven 7 Autovermietung GmbH · Deggendorf

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